Fangen wir mit einem Beispiel an: Ein 19-jähriger Musikliebhaber hat seine digitale Sammlung nicht ganz legal um ca. 100 Titel vergrößert. Doof wie er war, hat er sich erwischen lassen. Nun hat er das Anwaltsschreiben auf dem Tisch.
Darin fordert ein Anwalt, der täglich hunderte solcher Briefen verschickt, die Summe von 1.700,- EUR von ihm. Gleich vorweg: Rechtlich ist das sauber. Die Summe ist natürlich – im Vergleich zum wahren Schaden (der im Grunde minimal ist) definitiv zu hoch.
Aus dem Grunde habe ich mir überlegt, wie man solche Massenabmahnungen mit Mondsummen verhindern könnte. Und das ginge ganz einfach: Wir sind uns ja sicherlich einig, dass man Dinge, für die man eigentlich bezahlen müsste, nicht einfach so an sich nimmt.
Strafe muss sein und ich denke, da stimmt man mir auch noch zu. Nun wäre es natürlich komplett überzogen, jemand mit 17,- EUR pro Titel (den er für 0,49 EUR hätte kaufen können) zur Kasse zu bitten. Also warum führt man nicht einfach eine Faustregel ein?
Der Erwischte muss jeden der streitgegenständlichen Musiktitel kaufen und den Kauf nachweisen. Außerdem muss er – damit es auch Erfolg hat – den Betrag, den er für den “Straf-Kauf” ausgeben musste, noch an eine gemeinnützige Organisation spenden und an den Anwalt zahlen.
Ende vom Lied: Statt 1.700,- EUR musste der 19-Jährige 49,- EUR für die legalen MP3s bezahlen, außerdem 49,- EUR spenden und den Anwalt mit 49,- EUR entlohnen. Damit wären alle Seiten gut bedient: Der Täter hätte eine Strafe, Wohltäter eine Spende und Anwälte ihr Honorar.
Ach und ein paar Cent kommen auch noch beim Musiker an…






Name: Lars | Twitter: Lsawesome | Datum: 07.01.2012 | Zeit: 21:41
1700 Euro für eine Top 100? Leider nur in den glimpflichsten Fällen – idR gibt’s 1x 1200 durch eine Kanzlei aus HH (mehrere Titel, idR 4-10 ) und dann noch einige “günstige Abmahnungen für einzelne Lieder – idR zwischen. 290€ und 450€… damit kostet eine German Top 100 (als gebräuchlichste Top 100) schnell um die 3.000€..
Insofern hast du Recht, dass etwas geändert werden muss – und wenn es nur die Auslegung des §97a II durch die Gerichte ist. Eine Gesetzesänderung kommt bei der starken Lobbyarbeit der Contentindustrie wohl kaum in Betracht…
Dein Vorschlag hat aber ein paar Schönheitsfehler: zum einen – wie sollten die Anwaltsgebühren bei den fiktiven 0.49€ für einen einzelnen Titel (gibt eben auch die Abmahnungen für einzelne Songs) gerechtfertigt werden? wohl kaum nach dem RVG. Außerdem ein Problem: der “entgangene Gewinn“ durch die erneute Verbreitung über die p2p-Netzwerke – den würde man einfach unter den Tisch fallen lassen… Das sind nur zwei Probleme, kann man weiterstricken ;)
In meinen Augen macht eine Neuregelung der Lizenzanalogie hier eher Sinn – einzelne AGs haben meine ich schon ziemlich vorteilhafte GEMA Tarife hier angewendet. Damit wird das Ganze schon deutlich uninteressanter für die Abmahner ;)
Gruß,
Lars